Statuten des Vereins «Verband Medien mit Zukunft»

Rechtsform, Zweck und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen «Verband Medien mit Zukunft» besteht ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. Es ist ein gesamtschweizerischer Verein. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.

Art. 2

Der Zweck des Vereins ist, unabhängigen Journalismus und den Aufbau und Unterstützung neuer und bestehender unabhängiger Medienmarken in der Schweiz zu fördern und die Interessen journalistischer Organisationen zu vertreten. Er bringt sich als Stimme für den Journalismus in die medienpolitischen Debatte ein. Der Verein will ausserdem eine gewichtige Stimme sein in öffentlichen Diskussionen um publizistische Inhalte, neue Verbreitungsformen und mögliche Vermarktungsformate. Der Verband Medien der Zukunft setzt sich für den Aufbau einer offenen publizistischen Infrastruktur ein und verfolgt das Ziel, die Medienkompetenz in der Schweiz ganz allgemein zu fördern.

Art. 3

Der Sitz des Vereins befindet sich in Zürich.

Der Sitz des Vereins kann durch Beschluss des Vorstands an einen anderen Ort in der Schweiz verlegt werden.

Organisation

Art. 4

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand

Art. 5

Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Spenden, Zuwendungen oder Vermächtnissen aller Art sowie gegebenenfalls dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten.

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 6

Der Verein besteht aus:

  • Einzelmitgliedern
  • Kollektivmitgliedern
  • Aktivmitgliedern (mit Stimmrecht)
  • Passivmitgliedern (ohne Stimmrecht)

Die Mitgliedschaft steht allen juristischen Personen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.

Sind die Mitglieder in irgendeiner Form journalistisch aktiv oder für publizistische Publikationen verantwortlich, so verpflichten sie sich mit der Aufnahme in den Verein publizistische Normen und allgemein anerkannte journalistische Grundregeln einzuhalten und durchzusetzen – insbesondere die Erklärungen und Richtlinien des Schweizer Presserats.

Aktivmitglieder müssen unabhängigen Journalismus als Kernaufgabe betreiben.

Wer über Jahre hinweg hohe Gewinne bei gleichzeitigem Abbau der journalistischen Leistungen und Ressourcen ausweist, kann aus dem Verband ausgeschlossen werden. Den Entscheid trifft der Vorstand.
Natürliche und juristische Personen, welche den Verein unterstützen möchten, können Passivmitglied werden.

Art. 7

Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet innerhalb von 3 Monaten über die Aufnahme neuer Mitglieder.

Art. 8

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • den Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr muss jedoch bezahlt werden.
  • den Ausschluss aus wichtigen Gründen.

Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffenen Mitglieder können gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen. Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.

Generalversammlung

Art. 9

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

Art. 10

Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Verabschiedung und Änderung der Statuten
  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten
  • Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss
  • Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder
  • Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags für Aktiv- und Passivmitglieder
  • Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung

Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.

Art. 11

Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 60 Tage im Voraus einberufen. Die Unterlagen sind 20 Tage vor der Versammlung abzugeben. Einladungen per E-Mail sind zulässig. Der Vorstand kann falls nötig unter Einhaltung einer Frist von 20 Tagen eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Zusammen mit der Einladung gibt der Vorstand die Traktanden bekannt sowie die Beschlüsse, die er vorschlägt. Vorbehalten Art. 17.

Art. 12

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Art. 13

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Aktivmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Art. 14

Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies wünscht, ist eine schriftliche Abstimmung möglich. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.

Art. 15

Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.

Art. 16

Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Generalversammlung umfasst:

  • den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr
  • den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins
  • die Berichte des Kassiers bzw. der Kassierin
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Anträge der Mitglieder

Art. 17

Mitglieder können bis 10 Tage im Voraus schriftlich eigene Vorschläge zur (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung einreichen.

Art. 18

Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.

Vorstand

Art. 19

Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Art. 20

Der Vorstand besteht aus drei bis neun Vertretern der Mitglieder. Sie werden jeweils für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Für Zirkulationsbeschlüsse braucht es die Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder.

Art. 21

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

Art. 22

Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.

Art. 23

Beseitigung von Differenzen

Allfällige Differenzen innerhalb des Vereins über die Anwendung oder Auslegung der vorliegenden Statuten werden, wenn immer möglich, gütlich beigelegt.

Sollte eine gütliche Einigung nicht gelingen, wird für alle Streitigkeiten für die beteiligten Parteien verbindlich – unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte – ein Schiedsgericht angerufen.

Können sich die Parteien innert vier Wochen, nachdem ein Vertragspartner vom anderen durch eingeschriebenen Brief schiedsgerichtliche Erledigung einer Differenz verlangt hat, nicht auf einen Einzelrichter einigen, dann tritt folgendes Verfahren in Kraft: Der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich bestimmt definitiv den Einzelschiedsrichter.

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Zürich. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der ZPO (Art. 353 ff.).

Art. 24

Die Aufgaben des Vorstands sind:

  • Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke
  • Vertretung des Vereins nach aussen
  • Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen
  • Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern
  • Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens

Art. 25

Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.

Art. 26

Der Vorstand ist für die Einstellung (Entlassung) der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.

Auflösung

Art. 27

Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über.

Art. 28

Subsidiär gelten die Vorschriften Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 07.08.2017 in Zürich angenommen.

Im Namen des Vereins

Der Präsident: Simon Jacoby
Die Vize-Präsident*Innen: Camille Roseau, Chantal Tauxe, Gabriel Brönnimann, Hansi Voigt, Olaf Kunz, Patrick Vallélian, Susanne Sugimoto
Die/Der Kassier*In: Camille Roseau